Bridgeclub Landau e.V.
Mitglied im Deutschen Bridge-Verband
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen
Bridge-Club-Landau e.V.
2.
Er hat seinen Sitz in Landau in
der Pfalz.
3.
Als Gründungsjahr gilt das Jahr
1982.
4.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1.
Der Bridge-Club-Landau e. V.,
nachfolgend Verein genannt, hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger
Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern
und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten
anzubieten.
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung, vorbehaltlich der Anerkennung durch die
Finanzbehörde. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel, die dem Verein zufließen,
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Der Verein ist politisch und
konfessionell neutral.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
1.
Nach seiner Aufnahme ist der
Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e. V (DBV).
2.
Mit der Aufnahme in den DBV
erkennt der Verein die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an, und er
sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung
des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich
ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
3.
Die Aufnahme in den DBV begründet
gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein
zuständigen Bezirks/Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die
Regelungen der vorstehenden Ziffer 2 entsprechend.
4.
Verbandsrecht des DBV geht vor
Bezirksrecht/Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.
§ 4 Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft im Verein kann
jede Person erwerben. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
2.
Die Mitgliederversammlung kann
Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste
erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrengmitglieder sind von
der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1.
durch Mitteilung an ein Mitglied
des Vereinsvorstands zum Ende eines Kalenderjahres.
2.
durch Ausschluss, der erfolgen
kann wegen:
a.
eines schweren Verstoßes gegen die
Satzung, eine Ordnung oder eines Beschluss des Vereins, des DBV oder des
Regionalverbandes;
b.
einer schweren Schädigung des
Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV
oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe;
c.
des Zahlungsrückstandes von
Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer
Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3.
Durch Tod.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die
Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder
mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass
die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum
gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder haben die Satzung,
die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der
Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg
ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw.
–Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
2.
Die Mitglieder haben sich
sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der
Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
3.
Die Mitglieder haben die von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.
4.
Der Vorstand ist im Einzelfall
berechtigt, die Beiträge und sonstigen Umlagen zu stunden, zu ermäßigen oder zu
erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung;
2.
der Vereinsvorstand;
3.
ein Ehren- oder Schiedsgericht.
§ 9 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das
oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
2.
In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied eine Stimme.
3.
Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere zuständig für:
a.
die Wahl der Mitglieder des
Vorstandes
b.
die Wahl der Kassenprüfer
c.
die Genehmigung des
Jahresabschlusses
d.
die Entlastung des Vorstandes
e.
die Ernennung der Ehrenmitglieder
f.
die Festsetzung von Beiträgen oder
sonstigen Umlagen
g.
die Änderung der Satzung
h.
die Auflösung des Vereins
4.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Quartal des
Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom
Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher den
Mitgliedern schriftlich oder durch Aushang in den Clubräumen bekanntgegeben.
5.
Die Mitglieder können Anträge zur
Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen
dem Vorstand spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen
sein. Verspätet eingegangene, sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte
können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden.
Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind
unzulässig.
6.
Der Vorstand kann mit Ausnahme von
Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche
Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung
bekanntgegeben werden. Im Übrigen bleibt für den Vereinsvorstand die Anwendung
der vorstehenden Ziffer 5) unberührt.
7.
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Der
Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine
andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über
vorliegende Stimmrechtsübertragungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf
Antrag des Vorstands oder auf Antrag von ein Drittel der anwesenden Mitglieder
ist geheim abzustimmen.
8.
An der Mitgliederversammlung
dürfen nur Mitglieder teilnehmen und abstimmen.
9.
Über die Teilnahme anderer
Personen an der gesamten Tagesordnung oder an einzelnen Tagesordnungspunkten
entscheidet die Mitgliederversammlung.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu
gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.
§ 10 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Auf Antrag
des Vorstand oder 1/4 der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden
vom Vorstand festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung
den Mitgliedern durch Aushang in den Clubräumen bekanntgegeben. Im Übrigen
gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.
§ 11 Vorstand
1.
Der Vorstand ist das
geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe:
a.
den Verein im Sinne des in der
Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung auszuführen,
b.
den Verein zu führen und zu
verwalten,
c.
die Höhe und Fälligkeit der
Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.
2.
Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Ressortleitern. Der
stellvertretende Vorsitzende ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der
Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von
allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
Der stellvertretende Vorsitzende und die Ressortleiter leiten eines oder mehrere
der nachfolgenden Ressorts:
·
Ressort 1: Sport/Turnierwesen
·
Ressort 2: Finanzen
·
Ressort 3: Organisation
·
Ressort 4: Schriftführung /
Öffentlichkeitsarbeit
3.
Die Vorstandsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Bei
der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann sein ständiger
Vertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die
erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem
gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.
Die Ressortleiter werden nach dem gleichen Verfahren gewählt.
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier
Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte
des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.
4.
Vorstand des Vereins im Sinne des
§ 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich
allein vertretungsberechtigt.
5.
Die Sitzungen des Vorstands werden
vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter
und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes
sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben.
6.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Kassenprüfer
1.
Der Verein ist mindestens alle
zwei Jahre von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu
prüfen,
a.
ob die Buchführung des Vereins
ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
b.
ob die Mittel nach den Grundsätzen
einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen
Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden. Die
Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten.
2.
Die Kassenprüfer werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht
dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und
bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlen erfolgen einzeln und in offener
Abstimmung. Wenn sich mehr als zwei Kandidaten bewerben, erfolgt die Wahl in
geheimer Abstimmung. Gewählt sind die Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein
Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der Vorsitzende einen Ersatzkassenprüfer
bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
§ 13 Sportgericht
1.
Das Sportgericht ist die oberste
Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportlichen Angelegenheiten,
die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins
fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von
Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen ergeben, die für den
Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung
oder anderen Bestimmungen des Bezirks oder des DBV zur Entscheidung übertragen
werden.
2.
Das Sportgericht besteht aus dem
Vorsitzenden und vier Beisitzern. Die Mitglieder des Sportgerichts werden von
der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wahl des Vorsitzenden sowie der Beisitzer erfolgt entsprechend der Regelung
des § 11/3 dieser Satzung. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von 4
Wochen ein Ersatzmitglied. Dieses bleibt bis zu der nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
3.
Das Sportgericht ist
beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
4.
Gegen die Entscheidung des
Sportgerichts kann schriftlich Berufung beim überregionalen Sportgericht
eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einer Woche nach
Bekanntgabe der Entscheidung beim überregionalen Sportgericht mit einer
Begründung eingegangen sein.
§ 14 Schieds- und
Disziplinargericht
1.
Das Schieds- und
Disziplinargericht ist oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in
allen Schieds- und Disziplinarangelegenheiten.
Es ist zuständig für
a.
die Schlichtung von Streitigkeiten
im Verein,
b.
die Ahndung von Verfehlungen und
Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,
c.
die Entscheidung über den
Ausschluss eines Mitglieds.
2.
Das Schieds- und
Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden
kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.
3.
Das Schieds- und
Disziplinargericht kann folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:
4.
eine Verwarnung,
5.
das Verbot der Teilnahme an
Veranstaltungen des Vereins auf Dauer oder Zeit,
6.
eine Geldbuße bis zur Höhe von
zwei Jahresbeiträgen des Vereins.
7.
Der Vorstand kann
Disziplinarstrafen des Schieds- und Disziplinargerichts ermäßigen oder ihre
Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.
8.
Das Schieds- und
Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die
Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden sowie der Beisitzer erfolgt
entsprechen der Regelung des § 11/3 dieser Satzung. Die Beisitzer werden in
einem Wahlgang gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, bestimmt der
Vorstand innerhalb von 4 Wochen ein Ersatzmitglied. Dieses bleibt bis zu der
nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
9.
Das Schieds- und
Disziplinargericht ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend
sind.
§ 15 Der Spielausschuss
1.
Der Spielausschuss unterstützt den
Vorstand in seiner Arbeit. Der Spielausschuss setzt sich aus folgenden
Aufgabenbereichen zusammen, wobei ein Bereich auf mehrere Personen aufgeteilt
werden kann:
Bereich 1:
Clubpunkte
Bereich 2: Bewirtung
Bereich 3: Unterrichtswesen
Bereich 4: sonstige Aktivitäten
2.
Die Mitglieder des
Spielausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Mitglieder des Spielausschusses sind einzeln zu wählen und bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Spielausschusses vorzeitig
aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ressort mit
einem Ersatzmitglied besetzen.
§ 16 Satzungsänderung
Die
Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können,
dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die
Unbedenklichkeit bestätigt hat.
§ 17 Kostenerstattung
Die
Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Vereins, die Verwaltungstätigkeiten
ausüben, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Zuschüsse für sportliche
Aktivitäten von Mitgliedern kann der Vorstand festsetzen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der
abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
§ 19 Steuerliche Vermögensbindung
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das
Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins
erhalten soll und für welche Zwecke es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige
Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Landau in der
Pfalz am 10. Februar 2010 beschlossen worden und sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Landau in der Pfalz, den 10. Februar 2010
(Redaktionell von der Mitgliederversammlung am 24.02.2016 geringfügig geändert)